Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Hörgerätekauf bei Hörwerk Hörgeräte

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Hörgerätekauf

1. Leistungen von Hörwerk

Hörwerk erbringt nach diesem Vertrag gegenüber dem Kunden die folgenden Leistungen:

• Die Beratung über das Angebot von und die Versorgung mit Hörgeräten.
• Die Auswahl und Anpassung von Hörgeräten einschließlich der dafür erforderlichen Messungen.
• Die Lieferung der Hörgeräte sowie ggf. des Zubehörs.
• Die Durchführung der erforderlichen Einweisung.

2. Kosten

(1) Die Kosten für die vertragsgegenständliche Hörgeräteversorgung sind von Hörwerk berechnet und werden dem Kunden im Anpassverfahren mitgeteilt. Die Übernahme dieser Kosten richtet sich nach den Absätzen (2) und (3).
(2) Soweit ein Anspruch des Kunden gegenüber dem gesetzlichen Kostenträger (Krankenkasse) besteht, wird der in der Rechnung als KÜ (Kostenübernahme) ausgewiesene Teil der Kosten für die Versorgung (nachfolgend „Festbetrag“) durch den gesetzlichen Kostenträger des Kunden übernommen. Soweit der Kostenvoranschlag bzw. die Rechnung einen Kostenanteil ausweist, der nicht durch den gesetzlichen Kostenträger des Kunden übernommen wird („Summe“), hat der Kunde diesen selbst an Hörwerk zu bezahlen.
(3) Erfolgt keine Kostenübernahme durch einen gesetzlichen Kostenträger, ist der Kunde auch zur Zahlung des Festbetrages an Hörwerk verpflichtet, es sei denn, dass Hörwerk die Nichtübernahme des Festbetrages durch den gesetzlichen Kostenträger zu vertreten hat.

3. Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich gegenüber Hörwerk, alle ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber den gesetzlichen Kostenträgern vor, während und nach dem Anpassprozess vollständig und gewissenhaft zu erfüllen, die für die Kostenübernahme durch die gesetzlichen Kostenträger erforderlich sind.
(2) Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, dass er, wo erforderlich, sofort nach Erhalt der Anpassunterlagen beim verordnenden HNO-Arzt zwecks Überprüfung vorstellig wird, soweit dies zur Kostenübernahme durch den gesetzlichen Kostenträger erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich, Hörwerk nach erfolgter Überprüfung die Anpassunterlagen und die Überprüfungsbescheinigung des HNO-Arztes zuzustellen, damit die Kostenübernahme beim gesetzlichen Kostenträger geltend gemacht werden kann.

4. Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5. Eigentumsvorbehalt

Die Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Hörwerk.

6. Bezüglich der Wartungs- und Reparaturleistungen weist Hörwerk den Kunden ausdrücklich auf Folgendes hin:

Hörwerk erhält von Ihrer Krankenkasse für jede Hörgeräteversorgung den Festbetrag und eine Pauschale für Wartungs- und Reparaturleistungen. Neben der Auswahl, Anpassung und Nachbetreuung erbringt Hörwerk dafür alle Grundleistungen (Reparaturen, Otoplastiken und Schlauchwechsel) im Umfang einer eigenanteilsfreien Versorgung – ausgeschlossen sind grob fahrlässige sowie vorsätzliche Beschädigungen. Haben Sie ein Hörsystem mit privatem Eigenanteil bei Hörwerk erworben, haben Sie die daraus resultierenden Mehrkosten für Reparatur- und Wartungsleistungen selbst zu tragen. Diese werden ihnen von Hörwerk in Rechnung gestellt.

Schlussbestimmungen

(1) Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.